Beantragung des Erlasses oder der Erstattung von unberechtigt angeforderten Einfuhrabgaben
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben können manchmal fehlerhaft oder zu hoch von den Zollbehörden angefordert werden. Dies kann auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein, wie etwa Schreib- oder Rechenfehler im Abgabenbescheid oder die Anwendung zu hoher Abgabensätze. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, den zu viel angeforderten Betrag durch Erlass oder Erstattung korrigieren zu lassen.
Allerdings gibt es auch Situationen, in denen ein Erlass oder eine Erstattung nicht möglich ist. Zum Beispiel, wenn die unzutreffende Mitteilung des Abgabenbetrags auf eine Täuschung durch den Beteiligten zurückzuführen ist, oder wenn die Waren bereits verwendet oder gebraucht wurden, bevor die Schadhaftigkeit oder Vertragsabweichung festgestellt wurde.
Nachfolgend finden Sie Informationen zum häufigsten Grund für Erlass- und Erstattungsanträge:
Erlass und Erstattung nicht gesetzlich geschuldeter Abgaben.
Antragsfrist
Für den Erlass oder die Erstattung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben muss der Antrag innerhalb von drei Jahren nach der Mitteilung der Abgaben gestellt werden.
Was bedeutet "nicht gesetzlich geschuldet"?
Abgaben gelten als nicht gesetzlich geschuldet, wenn sie nicht den festgelegten Entstehungstatbeständen entsprechen oder der angeforderte Betrag von den gesetzlichen Festlegungen abweicht und dem Abgabenschuldner nachteilig ist.
Typische Fälle für nicht gesetzlich geschuldete Abgaben
Fehler bei der Abgabenfestsetzung wie Schreibfehler, falsche Warennummern, falscher Zollwert oder Nichtberücksichtigung von Abgabenbefreiungen können zu einer fehlerhaften Abgabenanforderung führen. Häufig beantragt man Erlass oder Erstattung, wenn nachträglich Unterlagenvorgelegt werden, die einen Anspruch auf Abgabenbegünstigung begründen.
Für eine reibungslose Abwicklung von Erlass- und Erstattungsanträgen ist eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen und Verfahren unerlässlich. Nutzen Sie Ihr Recht auf den Erlass oder die Erstattung von nicht gesetzlich geschuldeten Abgaben und lassen Sie sich bei Bedarf von uns unterstützen. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Ansprüche rechtzeitig und korrekt durchgesetzt werden.
Anmeldung von Waren zum Export in Drittländer beim Zoll.
Sie lassen uns die vollständigen Informationen und Unterlagen (siehe Checkliste Ausfuhr) inkl. Vollmacht rechtzeitig per E-Mail zukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung und erstellen ein passendes Angebot für Sie.
Nach Prüfung Ihrer Angaben melden wir Ihre Ware elektronisch zur Ausfuhr an und informieren Sie per E-Mail über die genaue Gestellungszeit.
Die Gestellung der Ware kann auf folgende Arten erfolgen:
Sie erhalten das ABD inkl. MRN-Nummer anschließend
Nach Vorliegen des ABD transportieren Sie die Ware zur Grenze und zeigen dort das ABD vor. Anschließend kann die Ware an den Empfänger ausgeliefert werden.
Nachdem die Ware das Zollgebiet der Union verlassen hat, erhalten Sie von uns per E-Mail den AGV.
Anmeldung von aus Drittländern importierten Waren beim Zoll.
Sie lassen uns die vollständigen Informationen und Unterlagen (siehe Checkliste Einfuhr) inkl. Vollmacht per E-Mail zukommen.
Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung und erstellen ein passendes Angebot für Sie.
Wir erstellen die Zollanmeldung nach dem für Sie perfekten Verfahren.
Nachdem die Ware verzollt ist, kann die Ware beim Kunden angeliefert werden.
Sie erhalten den Steuerbescheid per E-Mail.
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Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg
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