Vorübergehende Ausfuhr von Unionswaren für Veredelungsarbeiten sowie deren anschließende Wiedereinfuhr
In der passiven Veredelung können Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt und in einem Drittland Veredelungsvorgängen unterzogen werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Die passive Veredelung zählt zu den besonderen Verfahren.
Nicht automatisch. Auch ein Veredelungserzeugnis aus der passiven Veredelung kann weiterhin unter das Stahlinstrument fallen. Die passive Veredelung kann jedoch dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nur auf Grundlage des außerhalb der EU entstandenen Veredelungsmehrwerts berechnet werden. Ob diese Berechnung im konkreten Fall auch für den 50-%-Außerkontingentszoll gilt, sollte vor Verfahrensbeginn anhand der konkreten TARIC-Maßnahme und der Bewilligung verbindlich geklärt werden.
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