Waren mit einem Alkoholgehalt über 1,2 bis max. 22 Vol.-%, die nicht Schaumwein, Wein oder Bier sind
Die Zwischenerzeugnissteuer betrifft Hersteller, Importeure, Händler und Logistikunternehmen, die Zwischenerzeugnisse herstellen, einführen, lagern oder innerhalb der EU verbringen. Bei Herstellung, Import, Lagerung und EU-weiten Verbringungen gibt es eine Reihe formeller und prozessualer Anforderungen, die sauber zusammenspielen müssen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Besteuert werden Zwischenerzeugnisse im Sinne der verbrauchsteuerlichen Definition (typischerweise alkoholhaltige Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% bis 22 Vol.-%, die weder Bier noch Wein oder Schaumwein sind). Die korrekte Einordnung ist entscheidend für die Verfahrenswahl.
Wer Zwischenerzeugnisse herstellt, abfüllt oder lagert, bewegt sich regelmäßig im Steuerlager. Für innergemeinschaftliche Beförderungen unter Steueraussetzung kommt EMCS zum Einsatz. Zwischen Produktion, Lager und Versand sind reibungslose Abläufe gefragt.
Beim Import & Export sowie beim innergemeinschaftlichen Bezug und Versand sind je nach Warenstatus unterschiedliche Verfahren vorgesehen (z. B. registrierter Empfänger, zertifizierter Empfänger). Auch Rückläufer und Reklamationsfälle brauchen konsistente Abläufe.
Allgemein (ohne Einzelerlaubnis):
Für Zwischenerzeugnisse bestehen keine generellen Befreiungen, die ohne vorherige Erlaubnis greifen.
Mit Einzelerlaubnis (Hauptzollamt):
In bestimmten Fällen (z. B. Herstellung von Arzneimitteln, Essig, Aromen, wissenschaftliche Versuche) kann eine steuerfreie Verwendung erlaubt werden.
Steuerentlastungen greifen, wenn die Steuer zunächst entsteht (z. B. auf versteuerte Ware), später jedoch vergütet/erstattet/erlassen werden kann — etwa bei Ausfuhr oder Rücknahme in ein Steuerlager. Diese Verfahren sind antrags- und nachweispflichtig.
Der EU-weite Warenverkehr wird bei harmonisierten Verbrauchsteuern elektronisch über EMCS überwacht. Für Zwischenerzeugnisse gilt:
Der Steuertarif für Zwischenerzeugnisse sich aus § 30 SchaumwZwStG:
Bsp.: Für eine 0,75-Liter-Flasche Portwein mit einem Alkoholgehalt von 20 Vol.-% beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1,15 €.
Wir unterstützen Sie vollumfänglich: von der Einordnung der Waren über EMCS-Prozesse (e-VD, v-e-VD, ARC, Eingangsmeldung) sowie die Einholung verbrauchsteuerrechtlicher Erlaubnisse (z. B. Steuerlager, registrierter Versender/Empfänger, zertifizierter Versender/Empfänger), Schulungen und der laufenden Abwicklung. Steueranmeldungen und Anträge setzen wir in enger Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei um.
Das EMCS ist ein elektronisches Überwachungssystem der EU, das die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Alkohol, Tabak und Mineralöle kontrolliert. Das System gewährleistet, dass Warenbewegungen unter Steueraussetzung sicher und transparent durchgeführt werden und vermeidet Steuerhinterziehung. Jede Warenbewegung wird im EMCS-System erfasst und kann von den Zollbehörden in Echtzeit nachverfolgt werden. Hierzu wird das elektronische Verwaltungsdokument (eVD) genutzt, das alle relevanten Informationen zur Warensendung enthält. Seit dem 13.02.2023 unterliegen auch die unionsinterne Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs dem EMCS-Verfahren. Hierzu wurde das bisher verwendete vereinfachte Verwaltungsdokument (v-VD) durch ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) ersetzt.
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