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Zwischenerzeugnissteuer

Waren mit einem Alkoholgehalt über 1,2 bis max. 22 Vol.-%, die nicht Schaumwein, Wein oder Bier sind

Einordnung für Unternehmen

Die Zwischenerzeugnissteuer betrifft Hersteller, Importeure, Händler und Logistikunternehmen, die Zwischenerzeugnisse herstellen, einführen, lagern oder innerhalb der EU verbringen. Bei Herstellung, Import, Lagerung und EU-weiten Verbringungen gibt es eine Reihe formeller und prozessualer Anforderungen, die sauber zusammenspielen müssen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Steuergegenstand

Besteuert werden Zwischenerzeugnisse im Sinne der verbrauchsteuerlichen Definition (typischerweise alkoholhaltige Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% bis 22 Vol.-%, die weder Bier noch Wein oder Schaumwein sind). Die korrekte Einordnung ist entscheidend für die Verfahrenswahl.

Für Hersteller

Wer Zwischenerzeugnisse herstellt, abfüllt oder lagert, bewegt sich regelmäßig im Steuerlager. Für innergemeinschaftliche Beförderungen unter Steueraussetzung kommt EMCS zum Einsatz. Zwischen Produktion, Lager und Versand sind reibungslose Abläufe gefragt.

Für Händler

Beim Import & Export sowie beim innergemeinschaftlichen Bezug und Versand sind je nach Warenstatus unterschiedliche Verfahren vorgesehen (z. B. registrierter Empfänger, zertifizierter Empfänger). Auch Rückläufer und Reklamationsfälle brauchen konsistente Abläufe.

Steuerbefreiungen

Allgemein (ohne Einzelerlaubnis):
Für Zwischenerzeugnisse bestehen keine generellen Befreiungen, die ohne vorherige Erlaubnis greifen.

Mit Einzelerlaubnis (Hauptzollamt):
In bestimmten Fällen (z. B. Herstellung von Arzneimitteln, Essig, Aromen, wissenschaftliche Versuche) kann eine steuerfreie Verwendung erlaubt werden.

Steuerentlastungen

Steuerentlastungen greifen, wenn die Steuer zunächst entsteht (z. B. auf versteuerte Ware), später jedoch vergütet/erstattet/erlassen werden kann — etwa bei Ausfuhr oder Rücknahme in ein Steuerlager. Diese Verfahren sind antrags- und nachweispflichtig.

EMCS für Zwischenerzeugnisse

Der EU-weite Warenverkehr wird bei harmonisierten Verbrauchsteuern elektronisch über EMCS überwacht. Für Zwischenerzeugnisse gilt:

  • Beförderung unter Steueraussetzung (e-VD):
    Für unversteuerte Lieferungen werden e-VDs erstellt, mit ARC referenziert und am Zielort durch eine Eingangsmeldung abgeschlossen.
  • Beförderung bereits versteuerter Waren (v-e-VD):
    Für gewerbliche Verbringungen versteuerter Zwischenerzeugnis-Sendungen werden v-e-VDs erstellt.
  • Unregelmäßigkeit:
    Grundsätzlich gilt als Ort der Unregelmäßigkeit der Ort, an dem sie eingetreten ist. Lässt sich dieser nicht bestimmen, gilt der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit erstmals festgestellt wurde. Nur wenn sie erst bei Ankunft festgestellt wird, gilt der Abgangsort als Ort der Unregelmäßigkeit.
    ACHTUNG: Unregelmäßigkeiten führen in der Regel zur Steuerentstehung.

Steueranmeldung & Fälligkeit (Monatsverfahren)

  • Abgabe der Steueranmeldung: bis zum 10. Tag des Folgemonats.
  • Fälligkeit: am 5. Tag des zweiten Folgemonats.
  • Unregelmäßigkeiten: unverzüglich anmelden; die Steuer ist sofort fällig.

Steuersätze (Zwischenerzeugnisse)

Der Steuertarif für Zwischenerzeugnisse sich aus § 30 SchaumwZwStG:

  • Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent: 153 Euro je Hektoliter (€/hl)
  • Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen oder einem Überdruck von mindestens 3 bar: 136 Euro je Hektoliter (€/hl)
  • Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung: 102 Euro je Hektoliter (€/hl)

Bsp.: Für eine 0,75-Liter-Flasche Portwein mit einem Alkoholgehalt von 20 Vol.-% beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1,15 €.

Unser Angebot für Unternehmen

Wir unterstützen Sie vollumfänglich: von der Einordnung der Waren über EMCS-Prozesse (e-VD, v-e-VD, ARC, Eingangsmeldung) sowie die Einholung verbrauchsteuerrechtlicher Erlaubnisse (z. B. Steuerlager, registrierter Versender/Empfänger, zertifizierter Versender/Empfänger), Schulungen und der laufenden Abwicklung. Steueranmeldungen und Anträge setzen wir in enger Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei um.

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FAQs

Was ist EMCS?

Das EMCS ist ein elektronisches Überwachungssystem der EU, das die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Alkohol, Tabak und Mineralöle kontrolliert. Das System gewährleistet, dass Warenbewegungen unter Steueraussetzung sicher und transparent durchgeführt werden und vermeidet Steuerhinterziehung. Jede Warenbewegung wird im EMCS-System erfasst und kann von den Zollbehörden in Echtzeit nachverfolgt werden. Hierzu wird das elektronische Verwaltungsdokument (eVD) genutzt, das alle relevanten Informationen zur Warensendung enthält. Seit dem 13.02.2023 unterliegen auch die unionsinterne Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs dem EMCS-Verfahren. Hierzu wurde das bisher verwendete vereinfachte Verwaltungsdokument (v-VD) durch ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) ersetzt.

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