Verbindliche Auskunft der Zollbehörde zum präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprung
Eine Entscheidung über verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA-Entscheidung) ist eine verbindliche Auskunft über den Ursprung einer Ware nach rechtlicher Bewertung ihres Herstellungsprozesses durch die zuständige Behörde.
Eine vUA-Entscheidung ist kein Präferenznachweis, kein Ursprungsnachweis und keine Lieferantenerklärung, und sie ersetzt diese auch nicht, aber sie bietet einem Wirtschaftsbeteiligten eine umfassende warenursprungs- oder präferenzrechtliche Bewertung einer Ware und gibt somit Kalkulations- und Rechtssicherheit.
Wir unterstützen Sie bei der Einholung der verbindlichen Auskunft der Zollbehörde zum präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprung.
Die aktive Veredelung ist ein Zollverfahren, bei dem Nicht-Unionswaren in die EU eingeführt, dort verarbeitet oder repariert und anschließend wieder ausgeführt werden, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden.
Ein Steuerlager ist ein zugelassener Ort, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol und Tabak unter Steueraussetzung hergestellt, verarbeitet, gelagert und versandt werden können. Das bedeutet, dass die Verbrauchsteuern erst fällig werden, wenn die Waren das Steuerlager verlassen und in den steuerlich freien Verkehr überführt werden. Ware kann sich rechtlich grundsätzlich nur im Steuerlager befinden, wenn sich diese im zollrechtlich freien Verkehr befindet und es sich somit um Unionsware handelt. Im Gegensatz dazu ist ein Zolllager für die Lagerung von Waren gedacht, die noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden (sog. Nicht-Unionsware).
Gem. § 1 Abs. 1 AlkStG unterliegen Alkoholerzeugnisse der Alkoholsteuer. Alkoholerzeugnisse sind gem. § 1 Abs. 2 AlkStG ausschließlich Alkohol sowie alkoholhaltige Waren.
Die aktive Veredelung bietet Vorteile wie die Einsparung von Einfuhrabgaben, die Möglichkeit der Nutzung von Ersatzwaren und die Flexibilität bei der Veredelung von Waren innerhalb der EU.
Ein Registrierter Empfänger ist ein Unternehmen oder eine Person, die berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu empfangen, ohne selbst ein Steuerlager besitzen zu müssen. Diese Genehmigung wird von den Zollbehörden erteilt und ist besonders im grenzüberschreitenden Warenverkehr innerhalb der EU von Bedeutung. Ein Registrierter Empfänger darf nur an einem von den Zollbehörden genehmigten Ort verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG handelt es sich nur bei Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent sowie bei Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent um Alkohol i.S.d. AlkStG.
Schaumwein i.S.d. SchaumwZwStG sind grundsätzlich alle Getränke der Positionen 2204 bis 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen enthalten sind oder die einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. Außerdem muss der Alkoholgehalt mehr als 1,2 Volumenprozent aber nicht mehr als 15 Volumenprozent betragen.
Eine förmliche Bewilligung erfordert einen detaillierten Antrag und eine umfassende Prüfung durch die Zollbehörden. Eine vereinfachte Bewilligung ist schneller und weniger aufwendig, jedoch nur für bestimmte Waren und Veredelungsvorgänge möglich.
Ein registrierter Versender ist eine Person oder ein Unternehmen, das befugt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren wie z.B. Alkohol, Tabak oder Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr innerhalb der Union zu versenden. Diese Beförderung kann in Steuerlager, zu Betrieben von registrierten Empfängern oder zu begünstigten Empfängern erfolgen. Das Verfahren der Steueraussetzung beginnt, sobald die verbrauchsteuerpflichtigen Waren am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Es endet, wenn die Waren durch einen Steuerlagerinhaber, registrierten Empfänger oder begünstigten Empfänger aufgenommen werden.
Eine Ware gilt nur dann als alkoholhaltige Ware nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich um andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur und die Waren wurden unter Verwendung von Alkohol hergestellt oder enthalten Alkohol und deren Alkoholgehalt beträgt bei flüssigen Waren mehr als 1,2 Volumenprozent bzw. bei nicht flüssigen Waren mehr als 1 Masseprozent
Ja, unter bestimmten Bedingungen kann eine rückwirkende Bewilligung erteilt werden. Dies erfordert jedoch eine detaillierte Begründung und Nachweise, dass die Voraussetzungen für die aktive Veredelung bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr erfüllt waren.
Das EMCS ist ein elektronisches Überwachungssystem der EU, das die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Alkohol, Tabak und Mineralöle kontrolliert. Das System gewährleistet, dass Warenbewegungen unter Steueraussetzung sicher und transparent durchgeführt werden und vermeidet Steuerhinterziehung. Jede Warenbewegung wird im EMCS-System erfasst und kann von den Zollbehörden in Echtzeit nachverfolgt werden. Hierzu wird das elektronische Verwaltungsdokument (eVD) genutzt, das alle relevanten Informationen zur Warensendung enthält. Seit dem 13.02.2023 unterliegen auch die unionsinterne Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs dem EMCS-Verfahren. Hierzu wurde das bisher verwendete vereinfachte Verwaltungsdokument (v-VD) durch ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) ersetzt.
Ja, eine Sicherheitsleistung ist erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung der Veredelung zu gewährleisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach den potenziellen Einfuhrabgaben. Bei einer förmlichen Bewilligung muss eine Gesamtsicherheit hinterlegt und beantragt werden.
Im Zusammenhang mit EMCS versteht man unter einem IT-Dienstleister einen externen Partner, der den Nachrichtenaustausch mit der Zollverwaltung für Wirtschaftsbeteiligte übernimmt, die diesen Austausch nicht selbst durchführen möchten. Der IT-Dienstleister fungiert als technischer Teilnehmer im EMCS-Nachrichtensystem und übermittelt die erforderlichen Daten an die Zollbehörden. Die Nutzung eines IT-Dienstleisters im EMCS-Verfahren muss offiziell beantragt werden.
Ja, Waren können vorübergehend ausgeführt werden, um außerhalb der EU weiterveredelt zu werden. Dieses Verfahren muss jedoch bewilligt werden und die Waren müssen innerhalb einer bestimmten Frist wieder in die EU eingeführt werden.
Die SEED-Datenbank (System for Exchange of Excise Data) ist ein System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten innerhalb der Europäischen Union (EU). Sie enthält alle relevanten Daten von Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung oder im steuerlich freien Verkehr befördern. Jeder EU-Mitgliedstaat betreibt eine nationale SEED-Datenbank, die regelmäßig mit der zentralen SEED-Datenbank der EU synchronisiert wird. In Deutschland erfolgt dieser Datenaustausch mehrmals täglich über eine gesicherte Datenverbindung der Europäischen Kommission, um den sicheren und korrekten Warenverkehr zu gewährleisten.
Ersatzwaren sind Unionswaren, die anstelle der ursprünglich eingeführten Waren verwendet werden können, um die Veredelung durchzuführen. Diese müssen jedoch dieselbe Qualität und technische Merkmale wie die ursprünglichen Waren aufweisen. Dies ermöglicht es Unternehmen, den Produktionsprozess nicht zu unterbrechen, wenn die Originalwaren noch nicht eingetroffen sind.
Bei der aktiven Veredelung EX/IM handelt es sich um ein spezielles bewilligungsbedürftiges Verfahren, bei dem die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse exportiert werden, bevor die Ware, die sie ersetzen, eingeführt werden.
Nämlichkeit bezieht sich auf die Identität der veredelten Waren im Vergleich zu den importierten Ausgangswaren. Die Nämlichkeit wird durch genaue Dokumentation und Kennzeichnung der Waren sichergestellt. Dies kann durch Seriennummern, Fotos oder andere Identifikationsmerkmale erfolgen.
Die Frist für die Durchführung der aktiven Veredelung ist die Zeitspanne, in der die eingeführten Waren verarbeitet und wieder ausgeführt werden müssen. Diese Frist wird individuell festgelegt und kann je nach Art der Veredelung variieren.
Die Abrechnungsfrist ist die Zeitspanne, in der die Zollformalitäten nach Abschluss der Veredelung erledigt werden müssen. Diese Frist beträgt in der Regel 30 Tage nach der Wiederausfuhr der veredelten Waren.
Globalisierung bei der Abrechnung ermöglicht es, mehrere Veredelungsvorgänge zusammenzufassen und als eine einzige Zollanmeldung abzurechnen. Dies bietet Vorteile wie reduzierte Verwaltungskosten und vereinfachte Zollformalitäten. Beispiel: Ein Unternehmen führt mehrere Veredelungsvorgänge im Monat durch und fasst diese zu einer monatlichen Abrechnung zusammen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit die Erledigungsfristen zu globalisieren.
Häufige Fehler sind das Versäumen von Fristen, unzureichende Dokumentation der Veredelungsvorgänge, fehlerhafte Abrechnung oder die falsche Anwendung von Ersatzwaren. Auch die Nichtbeachtung der Bewilligungsbedingungen und Zollvorschriften kann zu Problemen führen, was oft Nachzahlungen oder sogar Strafen zur Folge hat.
Um die Einhaltung aller Vorschriften sicherzustellen, sollten Unternehmen regelmäßig Schulungen für Mitarbeiter durchführen, die sich mit Zoll- und Exportfragen beschäftigen. Darüber hinaus ist die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Zollagenten oder einem spezialisierten Berater ratsam, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
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