Alkohol & alkoholhaltige Waren
Die Alkoholsteuer erfasst Alkohol (Ethanol) sowie alkoholhaltige Waren. Das betrifft Getränkehersteller ebenso wie Unternehmen der Lebensmittel-, Aroma-, Kosmetik-, Chemie- und Pharmabranche sowie Importeure und Händler. Bei Herstellung, Import, Lagerung und EU-weiten Verbringungen gibt es eine Reihe formeller und prozessualer Anforderungen, die sauber zusammenspielen müssen.
Besteuert werden Alkohol (Ethanol) und alkoholhaltige Waren (z. B. Aromen, Lebensmittel, kosmetische und pharmazeutische Produkte mit Alkoholanteil).
Hinweis: Wein als solcher ist nicht alkoholsteuerpflichtig; Schaumwein und Zwischenerzeugnisse haben eigene Steuern und eigene Seiten in unserer Rubrik.
Nur hier existiert die Kategorie „alkoholhaltige Waren“. Zudem spielen Denaturierungskonzepte eine zentrale Rolle für bestimmte steuerliche Begünstigungen. Für eine passgenaue Umsetzung im Betrieb sind klare Prozesse und Nachweise erforderlich.
Wer Alkohol herstellt, verarbeitet oder lagert, bewegt sich typischerweise im Rahmen eines Steuerlagers und nutzt für Beförderungen EMCS. Zwischen Produktion, Bestandsführung und Versand sind diverse Schnittstellen zu berücksichtigen.
Beim Import & Export sowie beim innergemeinschaftlichen Bezug und Versand sind je nach Warenstatus unterschiedliche Verfahren vorgesehen (z. B. registrierter Empfänger, zertifizierter Empfänger). Auch Rückläufer und Reklamationsfälle brauchen konsistente Abläufe.
Steuerbefreiungen sind Fälle, in denen keine Alkoholsteuer anfällt, weil ein gesetzlicher Befreiungstatbestand vorliegt.
Wichtig: Befreiung ≠ Entlastung. Bei der Befreiung entsteht die Steuer gar nicht.
Steuerentlastungen greifen, wenn die Steuer zunächst entsteht (z. B. auf versteuerte Ware), später jedoch vergütet/erstattet/erlassen werden kann — etwa bei Ausfuhr oder Rücknahme in ein Steuerlager. Diese Verfahren sind antrags- und nachweispflichtig.
Der EU-weite Warenverkehr wird bei harmonisierten Verbrauchsteuern elektronisch über EMCS überwacht. Für Alkohol und alkoholhaltige Waren gilt:
Der Steuertarif für Alkoholerzeugnisse ergibt sich aus § 2 AlkStG und bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius grundsätzlich 1.303 Euro.
Ein ermäßigter Steuersatz gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer, für Verschlussbrennereien sowie für kleine unabhängige Brennereien in anderen Mitgliedstaaten.
Bsp.: Für eine 0,7-Liter-Flasche Wodka mit einem Alkoholgehalt von 40% beträgt die Alkoholsteuer 3,65 €.
Wir unterstützen Sie vollumfänglich: von der Einordnung der Waren über EMCS-Prozesse (e-VD, v-e-VD, ARC, Eingangsmeldung) sowie die Einholung verbrauchsteuerrechtlicher Erlaubnisse (z. B. Steuerlager, registrierter Versender/Empfänger, zertifizierter Versender/Empfänger), Schulungen und der laufenden Abwicklung. Steueranmeldungen und Anträge setzen wir in enger Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei um.
Gem. § 1 Abs. 1 AlkStG unterliegen Alkoholerzeugnisse der Alkoholsteuer. Alkoholerzeugnisse sind gem. § 1 Abs. 2 AlkStG ausschließlich Alkohol sowie alkoholhaltige Waren.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG handelt es sich nur bei Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent sowie bei Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent um Alkohol i.S.d. AlkStG.
Eine Ware gilt nur dann als alkoholhaltige Ware nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich um andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur und die Waren wurden unter Verwendung von Alkohol hergestellt oder enthalten Alkohol und deren Alkoholgehalt beträgt bei flüssigen Waren mehr als 1,2 Volumenprozent bzw. bei nicht flüssigen Waren mehr als 1 Masseprozent
Das EMCS ist ein elektronisches Überwachungssystem der EU, das die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Alkohol, Tabak und Mineralöle kontrolliert. Das System gewährleistet, dass Warenbewegungen unter Steueraussetzung sicher und transparent durchgeführt werden und vermeidet Steuerhinterziehung. Jede Warenbewegung wird im EMCS-System erfasst und kann von den Zollbehörden in Echtzeit nachverfolgt werden. Hierzu wird das elektronische Verwaltungsdokument (eVD) genutzt, das alle relevanten Informationen zur Warensendung enthält. Seit dem 13.02.2023 unterliegen auch die unionsinterne Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs dem EMCS-Verfahren. Hierzu wurde das bisher verwendete vereinfachte Verwaltungsdokument (v-VD) durch ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) ersetzt.
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