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Alkoholsteuer

Alkohol & alkoholhaltige Waren

Einordnung für Unternehmen

Die Alkoholsteuer erfasst Alkohol (Ethanol) sowie alkoholhaltige Waren. Das betrifft Getränkehersteller ebenso wie Unternehmen der Lebensmittel-, Aroma-, Kosmetik-, Chemie- und Pharmabranche sowie Importeure und Händler. Bei Herstellung, Import, Lagerung und EU-weiten Verbringungen gibt es eine Reihe formeller und prozessualer Anforderungen, die sauber zusammenspielen müssen.

Welche Waren sind betroffen?

Besteuert werden Alkohol (Ethanol) und alkoholhaltige Waren (z. B. Aromen, Lebensmittel, kosmetische und pharmazeutische Produkte mit Alkoholanteil).
Hinweis: Wein als solcher ist nicht alkoholsteuerpflichtig; Schaumwein und Zwischenerzeugnisse haben eigene Steuern und eigene Seiten in unserer Rubrik.

Besonderheiten der Alkoholsteuer

Nur hier existiert die Kategorie „alkoholhaltige Waren“. Zudem spielen Denaturierungskonzepte eine zentrale Rolle für bestimmte steuerliche Begünstigungen. Für eine passgenaue Umsetzung im Betrieb sind klare Prozesse und Nachweise erforderlich.

Für Hersteller

Wer Alkohol herstellt, verarbeitet oder lagert, bewegt sich typischerweise im Rahmen eines Steuerlagers und nutzt für Beförderungen EMCS. Zwischen Produktion, Bestandsführung und Versand sind diverse Schnittstellen zu berücksichtigen.

Für Händler

Beim Import & Export sowie beim innergemeinschaftlichen Bezug und Versand sind je nach Warenstatus unterschiedliche Verfahren vorgesehen (z. B. registrierter Empfänger, zertifizierter Empfänger). Auch Rückläufer und Reklamationsfälle brauchen konsistente Abläufe.

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen sind Fälle, in denen keine Alkoholsteuer anfällt, weil ein gesetzlicher Befreiungstatbestand vorliegt.

  • Allgemein (ohne Einzelerlaubnis):
    Vollständig vergällter Alkohol kann für festgelegte gewerbliche Zwecke steuerfrei eingesetzt werden, wenn die Denaturierungsvorgaben erfüllt sind und die Verwendung entsprechend dokumentiert wird.
  • Mit Einzelerlaubnis (Hauptzollamt):
    Unvergällter Alkohol kann steuerfrei für anerkannte Zwecke (z. B. Arzneimittel, Lebensmittelaromen/Pralinen, Kosmetik, Forschung) genutzt werden, wenn eine Einzelerlaubnis vorliegt.
    Wir prüfen, ob eine Befreiung in Betracht kommt, bereiten den Antrag auf Einzelerlaubnis vor und integrieren die Dokumentationsanforderungen in Ihre Abläufe.

Wichtig: Befreiung ≠ Entlastung. Bei der Befreiung entsteht die Steuer gar nicht.

Steuerentlastungen

Steuerentlastungen greifen, wenn die Steuer zunächst entsteht (z. B. auf versteuerte Ware), später jedoch vergütet/erstattet/erlassen werden kann — etwa bei Ausfuhr oder Rücknahme in ein Steuerlager. Diese Verfahren sind antrags- und nachweispflichtig.


EMCS für Alkohol & alkoholhaltige Waren

Der EU-weite Warenverkehr wird bei harmonisierten Verbrauchsteuern elektronisch über EMCS überwacht. Für Alkohol und alkoholhaltige Waren gilt:

  • Beförderung unter Steueraussetzung (e-VD):
    Für unversteuerte Lieferungen werden e-VDs erstellt, mit ARC referenziert und am Zielort durch eine Eingangsmeldung abgeschlossen.

  • Beförderung bereits versteuerter Waren (v-e-VD):
    Für gewerbliche Verbringungen versteuerter Ware zwischen Mitgliedstaaten werden v-e-VDs erstellt.

  • Unregelmäßigkeit:
    Grundsätzlich gilt als Ort der Unregelmäßigkeit der Ort, an dem sie eingetreten ist. Lässt sich dieser nicht bestimmen, gilt der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit erstmals festgestellt wurde. Nur wenn sie erst bei Ankunft festgestellt wird, gilt der Abgangsort als Ort der Unregelmäßigkeit.
    ACHTUNG:
    Unregelmäßigkeiten führen in der Regel zur Steuerentstehung.

Steueranmeldung & Fälligkeit (Monatsverfahren)

  • Abgabe der Steueranmeldung: bis zum 10. Tag des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats.
  • Fälligkeit der Steuer: am 5. Tag des zweiten auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats.
  • Unregelmäßigkeiten: unverzüglich anmelden; die Steuer ist sofort fällig.

Steuersätze (Alkohol)

Der Steuertarif für Alkoholerzeugnisse ergibt sich aus § 2 AlkStG und bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius grundsätzlich 1.303 Euro.

Ein ermäßigter Steuersatz gilt unter bestimmten Voraussetzungen für Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzer, für Verschlussbrennereien sowie für kleine unabhängige Brennereien in anderen Mitgliedstaaten.

Bsp.: Für eine 0,7-Liter-Flasche Wodka mit einem Alkoholgehalt von 40% beträgt die Alkoholsteuer 3,65 €.

Unser Angebot für Unternehmen

Wir unterstützen Sie vollumfänglich: von der Einordnung der Waren über EMCS-Prozesse (e-VD, v-e-VD, ARC, Eingangsmeldung) sowie die Einholung verbrauchsteuerrechtlicher Erlaubnisse (z. B. Steuerlager, registrierter Versender/Empfänger, zertifizierter Versender/Empfänger), Schulungen und der laufenden Abwicklung. Steueranmeldungen und Anträge setzen wir in enger Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei um.

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FAQs

Welche Waren unterliegen der Alkoholsteuer?

Gem. § 1 Abs. 1 AlkStG unterliegen Alkoholerzeugnisse der Alkoholsteuer. Alkoholerzeugnisse sind gem. § 1 Abs. 2 AlkStG ausschließlich Alkohol sowie alkoholhaltige Waren.

Was ist Alkohol im Sinne des AlkStG?

Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG handelt es sich nur bei Waren der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent sowie bei Waren der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von über 22 Volumenprozent um Alkohol i.S.d. AlkStG.

Was sind alkoholhaltige Waren i.S.d. AlkStG?

Eine Ware gilt nur dann als alkoholhaltige Ware nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 AlkStG wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es handelt sich um andere Waren als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur und die Waren wurden unter Verwendung von Alkohol hergestellt oder enthalten Alkohol und deren Alkoholgehalt beträgt bei flüssigen Waren mehr als 1,2 Volumenprozent bzw. bei nicht flüssigen Waren mehr als 1 Masseprozent

Was ist EMCS?

Das EMCS ist ein elektronisches Überwachungssystem der EU, das die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Alkohol, Tabak und Mineralöle kontrolliert. Das System gewährleistet, dass Warenbewegungen unter Steueraussetzung sicher und transparent durchgeführt werden und vermeidet Steuerhinterziehung. Jede Warenbewegung wird im EMCS-System erfasst und kann von den Zollbehörden in Echtzeit nachverfolgt werden. Hierzu wird das elektronische Verwaltungsdokument (eVD) genutzt, das alle relevanten Informationen zur Warensendung enthält. Seit dem 13.02.2023 unterliegen auch die unionsinterne Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs dem EMCS-Verfahren. Hierzu wurde das bisher verwendete vereinfachte Verwaltungsdokument (v-VD) durch ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) ersetzt.

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