Waren mit Schaumweinstopfen oder einem Überdruck von min. 3 bar
Die Schaumweinsteuer betrifft Hersteller, Importeure, Händler und Logistikunternehmen, die Schaumwein herstellen, einführen, lagern oder innerhalb der EU verbringen. Bei Herstellung, Import, Lagerung und EU-weiten Verbringungen gibt es eine Reihe formeller und prozessualer Anforderungen, die sauber zusammenspielen müssen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Besteuert wird Schaumwein im Sinne der verbrauchsteuerlichen Definition (z. B. Erzeugnisse mit Kohlensäureüberdruck oder Schaumweinstopfen). Die korrekte Einordnung ist die Grundlage für die nachfolgenden Verfahren.
Wer Schaumwein herstellt, abfüllt oder lagert, bewegt sich regelmäßig im Steuerlager. Für innergemeinschaftliche Beförderungen unter Steueraussetzung kommt EMCS zum Einsatz. Zwischen Produktion, Lager und Versand sind reibungslose Abläufe gefragt.
Beim Import & Export sowie beim innergemeinschaftlichen Bezug und Versand sind je nach Warenstatus unterschiedliche Verfahren vorgesehen (z. B. registrierter Empfänger, zertifizierter Empfänger). Auch Rückläufer und Reklamationsfälle brauchen konsistente Abläufe.
Allgemein (ohne Einzelerlaubnis):
Für Schaumwein bestehen keine generellen Befreiungen, die ohne vorherige Erlaubnisgreifen.
Mit Einzelerlaubnis (Hauptzollamt):
In bestimmten Fällen (z. B. Herstellung von Arzneimitteln, Essig, Aromen, wissenschaftliche Versuche) kann eine steuerfreie Verwendung erlaubt werden.
Steuerentlastungen greifen, wenn die Steuer zunächst entsteht (z. B. auf versteuerte Ware), später jedoch vergütet/erstattet/erlassen werden kann — etwa bei Ausfuhr oder Rücknahme in ein Steuerlager. Diese Verfahren sind antrags- und nachweispflichtig.
Der EU-weite Warenverkehr wird bei harmonisierten Verbrauchsteuern elektronisch über EMCS überwacht. Für Schaumwein gilt:
Der Steuertarif für Schaumwein ergibt sich aus § 2 SchaumwZwStG:
Bsp.: Für eine 0,75-Liter-Flasche Sekt beträgt die Schaumweinsteuer 1,02 €.
Wir unterstützen Sie vollumfänglich: von der Einordnung der Waren über EMCS-Prozesse (e-VD, v-e-VD, ARC, Eingangsmeldung) sowie die Einholung verbrauchsteuerrechtlicher Erlaubnisse (z. B. Steuerlager, registrierter Versender/Empfänger, zertifizierter Versender/Empfänger), Schulungen und der laufenden Abwicklung. Steueranmeldungen und Anträge setzen wir in enger Zusammenarbeit mit unserer Partnerkanzlei um.
Schaumwein i.S.d. SchaumwZwStG sind grundsätzlich alle Getränke der Positionen 2204 bis 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen enthalten sind oder die einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen. Außerdem muss der Alkoholgehalt mehr als 1,2 Volumenprozent aber nicht mehr als 15 Volumenprozent betragen.
Das EMCS ist ein elektronisches Überwachungssystem der EU, das die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Alkohol, Tabak und Mineralöle kontrolliert. Das System gewährleistet, dass Warenbewegungen unter Steueraussetzung sicher und transparent durchgeführt werden und vermeidet Steuerhinterziehung. Jede Warenbewegung wird im EMCS-System erfasst und kann von den Zollbehörden in Echtzeit nachverfolgt werden. Hierzu wird das elektronische Verwaltungsdokument (eVD) genutzt, das alle relevanten Informationen zur Warensendung enthält. Seit dem 13.02.2023 unterliegen auch die unionsinterne Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs dem EMCS-Verfahren. Hierzu wurde das bisher verwendete vereinfachte Verwaltungsdokument (v-VD) durch ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD) ersetzt.
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