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Neues Stahlinstrument und CBAM

Abgaben durch geeignete Zollverfahren vermeiden

Seit dem 1. Juli 2026 gilt das neue EU-Stahlinstrument nach der Verordnung (EU) 2026/1384. Für die erfassten Stahlerzeugnisse wurden mengenmäßig begrenzte Zollkontingente eingerichtet. Ist das einschlägige Kontingent ausgeschöpft oder kann die Einfuhr kein Kontingent in Anspruch nehmen, fällt ein Außerkontingentszoll von 50 % an.

Der Zusatzzoll betrifft 26 Warenkategorien und wird zusätzlich zu den übrigen bei der Einfuhr anfallenden Abgaben erhoben. Auch ein Präferenzabkommen mit dem Ursprungs- oder Bearbeitungsland schützt nicht automatisch vor dem 50-%-Zoll. Entscheidend sind insbesondere die Zolltarifnummer, die Warenkategorie, das Ursprungs- beziehungsweise Bearbeitungsland und die Verfügbarkeit des jeweiligen Zollkontingents.

50 % Zusatzzoll können auch bei EU-Stahl entstehen

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn ein in der Europäischen Union hergestelltes Stahlerzeugnis zur Bearbeitung in ein Drittland verbracht und anschließend wieder in die EU eingeführt wird.

Nach der derzeit geltenden Durchführungsverordnung werden Waren mit Ursprung in der EU, die in einem Drittland be- oder verarbeitet werden, für das Stahlinstrument wie Waren mit Ursprung in diesem Drittland behandelt. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Bearbeitung nach den allgemeinen Ursprungsregeln nicht zu einem Ursprungswechsel führt.

Damit kann beispielsweise ein in einem EU-Mitgliedstaat hergestelltes Stahlerzeugnis, das in der Schweiz veredelt und anschließend nach Deutschland wiedereingeführt wird, dem für die Schweiz maßgebenden Kontingent unterliegen. Ist dieses Kontingent nicht verfügbar, kann beim Reimport der 50-%-Außerkontingentszoll entstehen – obwohl der Stahl ursprünglich aus der EU stammt.

CBAM kommt als weitere Belastung hinzu

Unabhängig vom Stahlinstrument gilt seit dem 1. Januar 2026 die CBAM-Regelphase. Erfasst werden unter anderem bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse. Für betroffene Einfuhren können Zulassungs-, Dokumentations- und Erklärungspflichten sowie finanzielle Verpflichtungen durch CBAM-Zertifikate entstehen.

Das Stahlinstrument und CBAM sind zwei eigenständige Regelwerke:

  • Das Stahlinstrument knüpft insbesondere an Zolltarifnummer, Warenkategorie und Kontingentsverfügbarkeit an.
  • CBAM knüpft grundsätzlich an die in den eingeführten Waren enthaltenen Emissionen an.

Daher können bei derselben Einfuhr sowohl der 50-%-Zusatzzoll als auch CBAM-Verpflichtungen entstehen.

Aktive Veredelung: Drittlandswaren bearbeiten und wieder ausführen

Die aktive Veredelung ermöglicht es, Nichtunionswaren zur Bearbeitung in das Zollgebiet der EU zu verbringen, ohne sie sofort zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen.

Während des Verfahrens werden grundsätzlich keine Einfuhrzölle, keine Einfuhrumsatzsteuer und keine entsprechenden handelspolitischen Maßnahmen erhoben. Werden die Veredelungserzeugnisse anschließend ordnungsgemäß wieder aus der EU ausgeführt, kann die Entstehung der Einfuhrabgaben vermieden werden. Werden die Waren dagegen in der EU zum freien Verkehr überlassen, müssen die Folgen des Stahlinstruments und von CBAM erneut geprüft werden.

Passive Veredelung: EU-Waren im Drittland bearbeiten lassen

Die passive Veredelung ist insbesondere relevant, wenn Unionswaren vorübergehend zur Bearbeitung in ein Drittland ausgeführt und anschließend als Veredelungserzeugnisse wieder eingeführt werden.

Durch die passive Veredelung kann die Bemessung der Einfuhrabgaben grundsätzlich auf die außerhalb der EU entstandenen Veredelungskosten beziehungsweise den Veredelungsmehrwert begrenzt werden. Das neue Stahlinstrument wird dadurch jedoch nicht automatisch ausgeschlossen. Ob und in welchem Umfang der 50-%-Außerkontingentszoll auf die für die passive Veredelung maßgebende Bemessungsgrundlage angewendet wird, muss vor Beginn des Warenverkehrs anhand der konkreten Ware, der TARIC-Maßnahme und der vorgesehenen Bewilligung geprüft werden.

Für CBAM sieht die Verordnung bei ordnungsgemäß aus der passiven Veredelung hervorgegangenen Waren grundsätzlich vor, dass nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union durchgeführten Veredelungsvorgangs zu berücksichtigen sind.

Wir entwickeln das passende Zollverfahren

Die entscheidende Weichenstellung erfolgt regelmäßig vor der ersten Ausfuhr oder Einfuhr. Eine nachträgliche Umstellung auf ein besonderes Zollverfahren ist häufig nicht oder nur unter engen Voraussetzungen möglich.

ZOLL-frei prüft den vollständigen Waren- und Veredelungsprozess. Dazu gehören insbesondere die Zolltarifnummer, der nichtpräferenzielle Ursprung, das Bearbeitungsland, die Kontingentsituation, die geplante Verwendung der Veredelungserzeugnisse und die CBAM-Betroffenheit.

Auf dieser Grundlage unterstützen wir bei:

  • der Auswahl und Gestaltung des geeigneten Zollverfahrens,
  • der Beantragung der erforderlichen Bewilligungen,
  • der Abstimmung mit dem zuständigen Hauptzollamt,
  • der Einrichtung der erforderlichen Aufzeichnungen und Abläufe,
  • der operativen Abwicklung über ATLAS und
  • der ordnungsgemäßen Beendigung der aktiven oder passiven Veredelung.

Ziel ist es, die Entstehung vermeidbarer Einfuhrabgaben und CBAM-Kosten von Anfang an zu verhindern oder die Belastung auf den gesetzlich vorgesehenen Umfang zu begrenzen.

Sie lassen Stahl oder andere Waren grenzüberschreitend bearbeiten? Sprechen Sie uns vor Beginn des Warenverkehrs an. Wir prüfen den geplanten Prozess und entwickeln eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Zollabwicklung.

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FAQs

Wann fällt der neue 50-%-Zusatzzoll auf Stahl an?

Der Außerkontingentszoll fällt an, wenn ein erfasstes Stahlerzeugnis in die EU eingeführt wird und das einschlägige Zollkontingent ausgeschöpft ist oder die Einfuhr kein Kontingent in Anspruch nehmen kann. Ob eine Ware betroffen ist, richtet sich nach den in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384 aufgeführten KN- und TARIC-Codes. Ein normaler Zollsatz von 0 % oder ein Präferenzabkommen verhindert den Außerkontingentszoll nicht automatisch.

Kann der 50-%-Zoll auch bei einem Reimport von EU-Stahl entstehen?

Ja. Wird ein Stahlerzeugnis mit EU-Ursprung in einem Drittland be- oder verarbeitet und anschließend wieder in die EU eingeführt, wird es für das Stahlinstrument grundsätzlich wie eine Ware mit Ursprung im Bearbeitungsland behandelt. Dies gilt nach der derzeitigen Regelung sogar dann, wenn die Bearbeitung keinen Wechsel des nichtpräferenziellen Ursprungs bewirkt. Bei einer Veredelung in der Schweiz kann daher das für die Schweiz maßgebende Kontingent entscheidend sein.

Kann die aktive Veredelung den 50-%-Zusatzzoll vermeiden?

Ja, wenn die Voraussetzungen des Verfahrens eingehalten werden und die Waren oder Veredelungserzeugnisse anschließend wieder aus der EU ausgeführt werden. Die Waren werden während der aktiven Veredelung nicht zum freien Verkehr überlassen. Dadurch kann die Entstehung der Einfuhrabgaben vermieden werden. Sollen die Veredelungserzeugnisse dagegen in der EU verbleiben, müssen der 50-%-Zoll, die sonstigen Einfuhrabgaben und CBAM erneut geprüft werden.

Verhindert die passive Veredelung den 50-%-Zoll beim Reimport?

Nicht automatisch. Auch ein Veredelungserzeugnis aus der passiven Veredelung kann weiterhin unter das Stahlinstrument fallen. Die passive Veredelung kann jedoch dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nur auf Grundlage des außerhalb der EU entstandenen Veredelungsmehrwerts berechnet werden. Ob diese Berechnung im konkreten Fall auch für den 50-%-Außerkontingentszoll gilt, sollte vor Verfahrensbeginn anhand der konkreten TARIC-Maßnahme und der Bewilligung verbindlich geklärt werden.

Wie wirken Stahlinstrument und CBAM bei aktiver oder passiver Veredelung zusammen?

Beide Regelwerke sind getrennt zu prüfen. Das Stahlinstrument betrifft den Zugang zu Zollkontingenten und den möglichen 50-%-Außerkontingentszoll. CBAM betrifft die in den Waren enthaltenen Emissionen und die daraus resultierenden Erklärungs- und Zertifikatspflichten. Bei der aktiven Veredelung kann CBAM grundsätzlich vermieden werden, wenn die Waren nicht zum freien Verkehr überlassen, sondern ordnungsgemäß wieder ausgeführt werden. Bei der passiven Veredelung sind nach der CBAM-Verordnung grundsätzlich nur die Emissionen des im Drittland durchgeführten Veredelungsvorgangs zu berücksichtigen.

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