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Tabaksteuer

Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak & Substitute für Tabakwaren

Einordnung für Unternehmen

Die Tabaksteuer betrifft nicht nur klassische Tabakwarenhersteller. Relevanz besteht auch für Importeure, Lagerhalter, Großhändler, Versandhändler sowie Unternehmen, die tabaksteuerpflichtige Waren innergemeinschaftlich beziehen oder versenden. Wegen der Kombination aus Steuerlager, EMCS, Steuerzeichen, Preisbindung und besonderen Vorgaben für Kleinverkaufspackungen ist das Tabaksteuerrecht prozessual besonders anspruchsvoll.

Welche Waren sind betroffen?

Der Tabaksteuer unterliegen im deutschen Steuergebiet insbesondere:

  • Tabakwaren, also Zigarren, Zigarillos, Zigaretten und Rauchtabak,
  • erhitzter Tabak,
  • Wasserpfeifentabak,
  • Substitute für Tabakwaren, insbesondere Flüssigkeiten für E-Zigaretten, soweit keine medizinische Zweckbestimmung vorliegt.

Besonderheiten der Tabaksteuer

Die Tabaksteuer weist gegenüber anderen Verbrauchsteuern mehrere Besonderheiten auf:

  • Die Steuer wird bei Tabakwaren grundsätzlich durch Verwendung von Steuerzeichen entrichtet.
  • Tabakwaren dürfen grundsätzlich nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
  • Der Kleinverkaufspreis ist Bestandteil des Steuertarifs; daraus folgt eine enge Verzahnung von Steuerrecht und Preisgestaltung auf der letzten Handelsstufe.

Für Hersteller

Wer Tabakwaren herstellt, bewegt sich typischerweise im Rahmen eines Tabakwarenherstellungsbetriebs als Steuerlager. Herstellung, Lagerung und Beförderung unversteuerter Waren erfolgen unter den Voraussetzungen des Steueraussetzungsverfahrens. Hinzu kommen Anforderungen an Steuerzeichenbezug, Packungsgestaltung, Bestandsführung und die ordnungsgemäße Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Für Händler

Für Händler stehen vor allem Import, Bezug aus anderen Mitgliedstaaten, Versand in andere Mitgliedstaaten, Steuerzeichen, Preisangaben und die richtige verfahrensrechtliche Einordnung im Vordergrund. Je nach Warenstatus kommen unterschiedliche Rollen und Verfahren in Betracht, etwa Steuerlagerinhaber, registrierter Versender, registrierter Empfänger oder zertifizierter Empfänger. Gerade bei bereits versteuerten Waren innerhalb der EU sind die Besonderheiten des harmonisierten Verbrauchsteuerrechts sauber von nationalen Sonderregeln zu trennen.

Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen sind im Tabaksteuerrecht eng begrenzt. Befreit sind insbesondere Tabakwaren, die zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden, zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden, als Ansichtsmuster hergerichtet sind oder unter Steueraufsicht vernichtet beziehungsweise vergällt werden. Hinzu kommen einzelne gesetzlich geregelte Sonderfälle, etwa Deputate unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Wichtig: Steuerbefreiung ist nicht Steuerentlastung. Bei der Steuerbefreiung entsteht die Steuer gar nicht.

Steuerentlastungen

Steuerentlastungen kommen in Betracht, wenn die Tabaksteuer zunächst entstanden ist oder entrichtet wurde und später eine Erstattung, Vergütung oder ein Erlass möglich ist. Praktisch relevant sind insbesondere Fälle der Beförderung aus dem Steuergebiet oder der Aufnahme versteuerter Waren in ein Steuerlager. Diese Verfahren sind streng antrags- und nachweisgebunden.

EMCS für Tabakwaren

Für Tabakwaren unter Steueraussetzung erfolgt die Beförderung grundsätzlich im elektronischen Verfahren EMCS. Das gilt sowohl im innerdeutschen Verkehr als auch bei Beförderungen aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten. Änderungen des Bestimmungsorts oder des Empfängers während der Beförderung sind nur innerhalb der gesetzlichen Vorgaben zulässig.

Bei bereits versteuerten harmonisierten Verbrauchsteuerwaren im gewerblichen Verkehr innerhalb der EU greifen die Regeln für zertifizierte Empfänger bzw. zertifizierte Versender; auch hier bestehen besondere Steuerentstehungs-, Anmelde- und Fälligkeitsregeln.

Steueranmeldung & Fälligkeit

Im Monatsverfahren ist die Steueranmeldung grundsätzlich bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Für Tabakwaren ist die Steuer grundsätzlich am 5. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Daneben bestehen Sonderregelungen, insbesondere im Zusammenhang mit Steuerzeichen und besonderen Steuerentstehungstatbeständen.

Steuersätze (Überblick)

Die Tabaksteuer ist tariflich differenziert geregelt. Sie knüpft je nach Produktart an Stückzahl, Gewicht, Milliliter und teilweise zusätzlich an den Kleinverkaufspreis an. Nach den aktuellen Informationen des Zolls gelten insbesondere folgende Grundsystematiken:

  • Zigaretten: Stücksteuer plus wertabhängiger Anteil, mit Mindeststeuer
  • Zigarren / Zigarillos: Stücksteuer plus wertabhängiger Anteil, mit Mindeststeuer
  • Feinschnitt: Gewichtsteuer plus wertabhängiger Anteil, mit Mindeststeuer
  • Pfeifentabak: Gewichtsteuer plus wertabhängiger Anteil
  • Wasserpfeifentabak: Tabaksteuer für Pfeifentabak zuzüglich Zusatzsteuer
  • Erhitzter Tabak: Tarif mit Zusatzsteuerkomponente
  • Substitute für Tabakwaren: Millilitersteuer; laut Zoll beträgt diese ab dem 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter.

Unser Praxisfokus

Wir unterstützen Unternehmen unter anderem bei:

  • der verfahrensrechtlich sauberen Einordnung ihrer Tabakwaren,
  • der Begleitung bei Steuerlager- und Verbrauchsteuerbewilligungen,
  • der Implementierung belastbarer Prozesse für EMCS und Warenbewegungen,
  • der Prüfung von Steuerbefreiungen und Steuerentlastungen,
  • der strukturieren Abstimmung mit dem zuständigen Hauptzollamt,
  • der Vermeidung typischer Fehler bei Steuerzeichen, Verpackung, Preisbindung und Dokumentation.

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Petra Schmelzer
Of Counsel / Externe Beraterin

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